Welche Produkte fallen unter das ElektroG?
 Die WEEE-Richtlinie führt einen offenen Anwendungsbereich (open scope) für Elektro- und Elektronikgeräte mit derzeit sechs Kategorien:
- Wärmeüberträger
- Bildschirme, Monitore und Geräte mit einer Bildschirmfläche von mehr als 100 cm² 
- Lampen (aller Art)
- Großgeräte (eine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
- Kleingeräte (keine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm)
- Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm)

Open Scope

Der Begriff "offener Anwendungsbereich" (open scope) bezeichnet eine inklusiv ausgelegte Interpretation des Geltungsbereiches des Elektrogerätegesetzes, um dem wachsenden Problem der Zuordnung hybrider Produkte (Produkte mit elektrischen Zusatzfunktionen) zu begegnen.

Durch den offenen Anwendungsbereich fallen mehr elektronische Geräte und Artikel als bisher unter das Elektrogesetz fallen, zum Beispiel Möbel und Kleidung mit elektrischen Zusatzfunktionen.

WEEE-Richtlinie (2012/19/EU)

Als Reaktion auf die anschwellende Problematik hat die EU-Kommission bereits 2002 und 2003 zwei wichtige Richtlinien erlassen: Die WEEE-Richtlinie sowie RoHS-Richtlinie. Die RoHS-Richtlinie verfolgt das Ziel, den Anteil gefährlicher und problematische Stoffe in Produkten signifikant zu reduzieren. Die WEEE-Richtlinie (EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) hat einen gesetzlichen Rahmen geschaffen, um Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzusammeln, den Anteil dieser Geräte am Hausmüll zu reduzieren und fachgerecht der Wiederverwertung zuzuführen.

Die WEEE-Richtlinie beabsichtigt, die Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden und zur Reduzierung durch Wiederverwendung oder Recycling beizutragen. Das Elektrogesetz (ElektroG) wandelt die Richtlinie in nationales Recht in Deutschland um; für andere EU-Staaten gelten andere Bestimmungen. Das bedeutet, europaweit gelten dafür unterschiedliche Gesetze mit länderspezifischen Anforderungen, eine europaweite Registrierungsstelle existiert nicht. Nur in Deutschland gilt das so genannte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zum Vertrieb und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Hersteller, Vertreiber oder Importeure müssen sich bereits vor Verkaufsbeginn dort registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen.

Die WEEE-Richtlinie gibt vor, dass Sie elektronische Produkte vor dem Verkaufsstart im entsprechenden EU-Mitgliedsland registrieren und Ihrer Produktverantwortung sowie Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung nachkommen. Sie legt Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der EU fest, um langfristig zu einer nachhaltigen Entwicklung der Ressourcengewinnung beizutragen. Sie gilt prinzipiell für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte. Die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten soll die spezifische Behandlung und Recycling von Elektroschrott sicherstellen.

Stiftung Altgeräte-Register EAR
 

Die deutsche Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ist eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Fürth, Bayern. Die Stiftung wurde im August 2004 als öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts und gemeinsame Stelle gegründet. Sie wurde vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, wie mit der Sicherung der Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).

Hierzu zählen die Registrierung von in- und ausländischen Herstellern, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen sowie koordinative Tätigkeiten, wie die Bereitstellung von Abholbehältnissen für Übergabestellen und der Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Operative Tätigkeiten zur Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wie die Rücknahme, Entsorgung, Sortierung, Demontage und Recycling von Altgeräten nimmt die EAR-Stiftung nicht selber wahr. Hierfür sind die Hersteller selbst verantwortlich und sind berechtigt, für alle operativen Schritte zertifizierte Entsorgungsdienstleister einzusetzen.

Die Stiftung erhebt für die von ihr erbrachten öffentlichen Leistungen Gebühren, welche die verantwortlichen Hersteller und Vertreiber zu erbringen haben. Die Hauptaufgabe ist die Registrierung aller Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, welche diese in den Verkehr bringen, bzw. deren Bevollmächtigten. Sie ist verpflichtend, um Produkte in Deutschland auf den Markt bringen bzw. verkaufen zu dürfen. Die Registrierung muss daher zeitnah vor Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten erfolgen.

Als Entsorgungs- und Abholstationen betreiben Kommunen auf lokaler Ebene Wertstoff- und Recyclinghöfe. Der Großteil der in Deutschland anfallenden Mengen von Elektro-Altgeräte wird an diesen lokalen Einrichtungen entsorgt. Zur weiteren Verarbeitung, werden diese an zertifizierte Erstbehandlungsbetriebe übergeben. Ist in der Praxis das Abholbehältnis einer ausgewiesenen Sammelstelle voll mit Altgeräten, wird eine Meldung an die Stiftung EAR gegeben. Ein Algorithmus ermittelt daraufhin einen Hersteller, der sich der Abholung der Altgeräte annehmen soll. Für die Abholung und weiterführende Behandlung kann auf regelmäßiger Basis ein spezialisiertes Entsorgungs- oder Recyclingunternehmen beauftragt werden und die operativen Pflichten der Hersteller erfüllen. Zudem bietet die Stiftung eine Reihe von öffentlich einsehbaren Registern sowie als Anlaufstelle für in- und ausländische Hersteller und deren Bevollmächtigte zahlreiche Informationen. Auf ihrer Webseite führt sie öffentlich zugängliche Verzeichnisse aller registrierten Hersteller und deren Bevollmächtigten, aller Sammel- und Rücknahmestellen und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen in Deutschland.

Hintergrund

Um dem wachsendem Problem rapide zunehmender Abfallmengen zu begegnen und die europäischen Volkswirtschaften bei ihrem Übergang in weitgehend geschlossene Wertstoffkreisläufe zu helfen, hat die Europäische Union (EU) weitreichende Richtlinien beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze übernommen werden müssen.  Das Elektrogeräte-, Batterie- und Verpackungsgesetz überführen mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht. 

Speziell die Zunahme von Elektro- und Elektronikabfall in Form von Altgeräten stellt in der EU ein zunehmendes Problem dar. Der steigende Bedarf an elektronischen Geräten im digitalen Zeitalter sowie die kurzen Produktlebenszyklen führen zu rapide anwachsenden Abfallmengen.

In der Praxis werden viele Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Batterien nicht sachgemäß entsorgt. Speziell Elektronikschrott besteht hierbei aus einer Vielzahl unterschiedlichster Materialien und Komponenten, deren Inhaltsstoffe oft giftig und schwer abbaubar sind und zu ernsten Umwelt- und Gesundheitsrisiken führen können. 

Zudem beinhalten neuwertige Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Altgeräte zahlreiche hochwertige und schwierig abzubauende Rohstoffe, wie Edel- und Industriemetalle sowie einige Konfliktrohstoffe, deren Förderung sich auf wenige wichtige Exportländer in Hochrisikogebieten konzentriert. Die Herstellung moderner Elektronikgeräte erfordert oft eine Vielzahl seltener und teurer Industriemetalle wie Kupfer, Gold und Platin oder Metalle der Seltenen Erden, deren Förderung oft energieintensiv ist oder nur in wenigen Ländern in Krisengebieten abbauwürdig möglich ist. 

Ein wichtiges Ziel des Elektrogesetzes ist daher das Recycling wertvoller Ressourcen, wie Edelmetalle. Die latente Abhängigkeit von wichtigen Förderländern, wie für zahlreiche Metalle der Seltenen Erden, sowie vom Abbau unter widrigsten Umständen, soll nachhaltig verringert werden. Durch die systematische Rückgewinnung aus Altgeräten und Elektronikschrott sollen neue Quellen für strategische Ressourcen erschlossen werden.

BattG

Wichtig
In anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten andere nationale Gesetze mit länderspezifischen Bestimmungen, eine EU-weit tätige Registrierungsstelle existiert (bislang) nicht. Dies bedeutet, dass die Aufgaben und Pflichten für das Inverkehrbringen der Produkte in jedem EU-Mitgliedsland unabhängig von einander vorgenommen werden müssen.
EAR
Die Stiftung Altgeräte Register (EAR) ist eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts, die vom Umweltministerium mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beliehen wurde. Die Stiftung EAR stellt keine Behörde oder Amt dar, ist jedoch die autorisierte Institution für die Umsetzung der Anforderungen des Batteriegesetzes (BattG).

Die Stiftung EAR ist als „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektrogesetzes tätig. Sie registriert die Hersteller, koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern und die Abholung der Altgeräte bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.
Produktverantwortung
Produktverantwortung des Inverkehrbringers bedeutet die Verantwortung über ein Produkt über die gesamte Lebensdauer wahrzunehmen, von der Herstellung, über den Verkauf bis hin zur fachgerechten Entsorgung oder Wiederverwertung. 

Damit einher geht die Pflicht, die Produktverantwortung umfassend wahrzunehmen. Die in den Verkehr gebrachten Geräte müssen kostenlos zurückgenommen und einer fachgerechten Verwertung zugeführt werden. 

Der rechtlich verbindliche Rahmen soll Anreize und Leitplanken aufstellen, um die unsachgemäße Entsorgung einzudämmen und den Anteil umweltschädlicher und gesundheitsgefährdender Stoffe zu reduzieren oder gänzlich auf diese zu verzichten.
Pflichten 
Hersteller, Vertreiber oder Importeure von Batterien und Akkumulatoren müssen sich bereits vor Verkaufsbeginn bei der Stiftung EAR registrieren und sich an den anfallenden Entsorgungskosten beteiligen. 
Der Registrierung im Sinne der WEEE-Richtlinie folgen weitere Pflichten. Um die Rücknahme und Entsorgung Ihrer Produkte auch im Falle einer Insolvenz zu sichern, muss eine Garantie in Form einer Bankbürgschaft oder Versicherung hinterlegt werden. 

Das Batteriegesetz legt für Hersteller, Händler und Importeure folgende Pflichten für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren in Deutschland auf: 

Batterien und Akkumulatoren müssen bereits vor Verkaufsbeginn registriert werden.

Schadstoffhaltige Batterien (siehe Cadmium) müssen eindeutig gekennzeichnet werden.

Die in den Handel gebrachten und verkauften Mengen müssen regelmäßig gemeldet werden.

Für die auf den Markt gebrachten Batterien muss eine geeignete Möglichkeit zur Rücknahme angeboten werden.

Eine umwelt- und fachgerechte Entsorgung muss sichergestellt werden.
Kategorien
Das Batteriegesetz unterscheidet Energiespeicher generell in drei Produktklassen:

Industrie­batterien oder solche für primär industrielle Anwendungsbereiche (für gewerb­liche und landwirt­schaftliche Zwecke sowie für Elektro- und Hybrid­fahrzeugen)

Fahrzeug­­batterien (dezidierte Batterien zur Zündung, zum Anlassen und zur Beleuch­tung von Fahr­zeugen, auch konventioneller Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren)

Geräte­batterien (allgemein gekapselte Batterien, die schadlos in der Hand gehalten werden können, mit Ausnahme zuvor genannter Industrie- und Fahrzeug­batterien)

Die Batterien können dabei nicht-wiederauf­ladbar (Primär­batterien) und auflad­bar (Sekundär­batterien oder Akkumulatoren) sein, entweder fest verbaut oder einzeln verfügbar. Das Gesetz betrifft daher ein weites Spektrum von Einsatzmöglichkeiten.  Wichtig: Als Hersteller oder Händler nach dem Batteriegesetz gilt jedes Unternehmen in Deutschland erstmals Batterien oder Geräte mit eingebauten oder beigepackten Batterien gewerbsmäßig auf den Markt bringt sowie Batterien von bisher nicht angezeigten Herstellern vertreibt. 
Bevollmächtigung
Die Beauftragung eines stellvertretenden Bevollmächtigten ist prinzipiell möglich und ist vom Gesetzgeber gestattet. Ausländische Hersteller ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland können freiwillig einen Bevollmächtigten benennen, der hierzulande niedergelassen ist. Dieser kann den Hersteller gegenüber der Gemeinsamen Stelle und den anderen Marktteilnehmern in Bezug auf das Batteriegesetz vertreten, haftet allerdings auch für alle gesetzlichen Verpflichtungen des Herstellers. 
Strafen / Bußgelder
Text
Dauer / Kosten
Text
EU-Richtlinie (2006/66/EG)
Die Batterierichtlinie gibt in vielen EU-Mitgliedstaaten vor, dass Sie das Inverkehrbringen von Batterien vor Verkaufsstart anzeigen, die verkauften Mengen regelmäßig und Ihrer Produktverantwortung bzw. Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung nachkommen um eine umweltgerechte Entsorgung sicherstellen. Das Batteriegesetz (BattG) setzt die europäische Altbatterierichtlinie (EU-Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren) in deutsches Recht um. Es beinhaltet verbindliche Ziele für Rücknahmemenge handelsüblicher Altbatterien und Altakkumulatoren durch die Hersteller. Sie übernehmen daher die Produktverantwortung für die Rücknahme und Entsorgung.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gilt es prinzipiell für alle Arten von primären und sekundären Batterien, wie Fahrzeugbatterien, Industriebatterien und Gerätebatterien, in der Praxis insbesondere für Haushaltsbatterien. Das Ziel ist es, die Rücknahmequote von Altbatterien und Altakkumulatoren deutlich zu erhöhen, einerseits aufgrund des hohen Gehalts von industriell nachgefragten Rohstoffen, allerdings auch aufgrund der umwelt- und gesundheitsgefährdenden Risiken hochgiftiger Bestandteile. Das Batteriegesetz soll daher die Verwendung von hochgiftigen Stoffen, wie Cadmium und Quecksilber, wesentlich einschränken und auf ein Minimum verringern. Das beabsichtige Fernziel ist die dauerhafte Entfernung dieser gefährlichen und umweltschädlichen Metalle aus dem Wertstoffkreislauf.

Da der Großteil der Altbatterien und Altakkumulatoren bei Endnutzer anfallen, können diese weiterhin Batterien unentgeltlich neben Sammelstellen bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgeben. Als Anreiz soll die Übergabe zumindest unentgeltlich und möglichst niedrigschwellig erfolgen. Entleerte oder defekte Batterien können unentgeltlich in Sammelboxen in jedem Discounter, Drogerie- oder Baumarkt abgegeben werden. Ergänzend bieten auch Kommunen diesen Dienst an sowie die Schadstoffsammelstellen.
Stiftung Altgeräte-Register EAR 
Die deutsche Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ist eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Fürth, Bayern. Die Stiftung wurde im August 2004 als öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts und gemeinsame Stelle von zahlreichen größeren Elektrogeräteherstellern sowie den Branchenverbände Bitkom und ZVEI gegründet. Sie wurde vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, mit der Sicherung der Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Die Einrichtung stellt daher kein Amt oder eine Behörde dar, sondern eine öffentliche Stiftung, die rechtlich mit Aufgaben und Pflichten vom Umweltministerium beliehen wurde.

Hierzu zählen die Registrierung von in- und ausländischen Herstellern, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen sowie koordinative Tätigkeiten, wie die Bereitstellung von Abholbehältnissen für Übergabestellen und der Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Operative Tätigkeiten zur Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wie die Rücknahme, Entsorgung, Sortierung, Demontage und Recycling von Altgeräten nimmt die EAR-Stiftung nicht selber wahr. Hierfür sind primär die Hersteller sind selbst verantwortlich und sind ausdrücklich berechtigt, für alle operativen Schritte zertifizierte Entsorgungsdienstleister einzusetzen. 

Die Stiftung erhebt für die von ihr erbrachten öffentlichen Leistungen Gebühren, welche die verantwortlichen Hersteller und Vertreiber zu erbringen haben. Die Hauptaufgabe ist die Registrierung aller Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, welche diese in den Verkehr bringen, bzw. deren Bevollmächtigten. Sie ist verpflichtend, um Produkte in Deutschland auf den Markt bringen bzw. verkaufen zu dürfen. Die Registrierung muss daher zeitnah vor Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten erfolgen. 

Als Entsorgungs- und Abholstationen betreiben Kommunen auf lokaler Ebene Wertstoff- und Recyclinghöfe. Der Großteil der in Deutschland anfallenden Mengen von Elektro-Altgeräte wird an diesen lokalen Einrichtungen entsorgt. Zur weiteren Verarbeitung, werden diese an zertifizierte Erstbehandlungsbetriebe übergeben. Ist in der Praxis das Abholbehältnis einer ausgewiesenen Sammelstelle voll mit Altgeräten, wird eine Meldung an die Stiftung EAR gegeben. Ein Algorithmus ermittelt daraufhin einen Hersteller, der sich der Abholung der Altgeräte annehmen soll. Für die Abholung und weiterführende Behandlung kann auf regelmäßiger Basis ein spezialisiertes Entsorgungs- oder Recyclingunternehmen beauftragt werden und die operativen Pflichten der Hersteller erfüllen. Zudem bietet die Stiftung eine Reihe von öffentlich einsehbaren Registern sowie als Anlaufstelle für in- und ausländische Hersteller und deren Bevollmächtigte zahlreiche Informationen. Auf ihrer Webseite führt sie öffentlich zugängliche Verzeichnisse aller registrierten Hersteller und deren Bevollmächtigten, aller Sammel- und Rücknahmestellen und aller Betreiber von Erstbehandlungsanlagen in Deutschland.

Hintergrund
Um dem wachsendem Problem rapide zunehmender Abfallmengen zu begegnen und die europäischen Volkswirtschaften bei ihrem Übergang in weitgehend geschlossene Wertstoffkreisläufe zu helfen, hat die Europäische Union (EU) weitreichende Richtlinien beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze übernommen werden müssen.  Das Elektrogeräte-, Batterie- und Verpackungsgesetz (ElektroG / BattG / VerpackG) überführen mehrere EU-Richtlinien zur Vermeidung und umweltgerechten Entsorgung der rasant anwachsenden Abfallmengen in nationales Recht. 

Hintergrund ist, dass das Gesetz die Verantwortung der Hersteller für ihre auf den Markt gebrachten Batterien und Akkumulatoren auf den gesamten Produktlebenszyklus ihrer Geräte ausdehnen soll. Es nimmt daher Hersteller, Vertreiber oder Importeure von Batterien und Akkumulatoren in die Pflicht, sich an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Die betreffenden Unternehmen müssen ihre Batterien und Akkumulatoren nach relativ hohen ökologischen Standards zurücknehmen und verwerten, da sie im Vergleich zu anderen Abfällen einen hohen Grad potentiell hochgiftiger Substanzen erhalten oder diese nach Ablauf der Nutzungsdauer freisetzen. 

Obwohl Batterien und Akkumulatoren in verschiedensten Größen, Formen und chemischen Zusammensetzung ein integraler Bestandteil von Elektro- und Elektronikgeräte sind, werden die Rücknahme- und Entsorgungspflichten im separaten Batteriegesetz konkretisiert. Insbesondere Energiespeicher, wie konventionelle Batterie, Akkumulatoren, Ladebalken und dergleichen, weisen hochgiftige chemische Elemente wie Quecksilber, Cadmium oder andere Schwermetalle auf, deren unsachgemäße Entsorgung ernste gesundheitliche oder ökologische Risiken verursachen können. Zudem besitzen viele interessante Industriemetalle, deren Wiederverwertung sinnvoll ist.

VerpackG

Hier ein bisschen info: https://www.weee-full-service.com/de/Verpackungsgesetz_VerpackG_Verpackungsverordnung
neue VerpackG: https://www.verpackungsgesetz-verpackg.de/

EU B
https://www.get-e-right.de/leistungen/eu-bevollmaechtigten-service/ 



Der Begriff VerpackG ist eine Abkürzung der Bezeichnung des Verpackungsgesetzes - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen. Das Verpackungsgesetz setzt dadurch die europäische Richtlinie 94/62/EC in deutsches Recht um.
Wichtig
In anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten andere nationale Gesetze mit länderspezifischen Bestimmungen, eine EU-weit tätige Registrierungsstelle existiert (bislang) nicht. Dies bedeutet, dass die Aufgaben und Pflichten für das Inverkehrbringen der Produkte in jedem EU-Mitgliedsland unabhängig von einander vorgenommen werden müssen.
Betreff
Seit 2019 müssen Unternehmen sich zusätzlich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister/LUCID registrieren. Dies kann nur persönlich erfolgen, eine Auslagerung auf einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland ist nicht möglich. Die Registrierung erfolgt auf dem Onlineweg.
Produktverantwortung
Produktverantwortung des Inverkehrbringers bedeutet die Verantwortung über ein Produkt über die gesamte Lebensdauer wahrzunehmen, von der Herstellung, über den Verkauf bis hin zur fachgerechten Entsorgung oder Wiederverwertung.

Damit einher geht die Pflicht, die Produktverantwortung umfassend wahrzunehmen. Die in den Verkehr gebrachten Geräte müssen kostenlos zurückgenommen und einer fachgerechten Verwertung zugeführt werden.
Der rechtlich verbindliche Rahmen soll Anreize und Leitplanken aufstellen, um die unsachgemäße Entsorgung einzudämmen und den Anteil umweltschädlicher und gesundheitsgefährdender Stoffe zu reduzieren oder gänzlich auf diese zu verzichten.
Pflichten
Hersteller, Vertreiber oder Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich bereits vor Verkaufsbeginn bei der Stiftung EAR registrieren und sich an den anfallenden Entsorgungskosten beteiligen.
Bevollmächtigung
Die Beauftragung eines stellvertretenden Bevollmächtigten ist prinzipiell möglich und ist vom Gesetzgeber gestattet. Ausländische Hersteller ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland können freiwillig einen Bevollmächtigten benennen, der hierzulande niedergelassen ist. Dieser kann den Hersteller gegenüber der Gemeinsamen Stelle und den anderen Marktteilnehmern in Bezug auf das Verpackungsgesetz vertreten, haftet allerdings auch für alle gesetzlichen Verpflichtungen des Herstellers.
Wichtig
Seit 2019 müssen Unternehmen sich zusätzlich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister/LUCID registrieren. Dies kann nur persönlich erfolgen, eine Auslagerung auf einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland ist nicht möglich.
Strafen / Bußgelder
Text
Dauer / Kosten
Text
EU-Richtlinie (94/62/EG)
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) überführt die Vorgaben (EU-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) in nationales Recht und löst die bis zum 1. Januar 2019 geltende Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz bezweckt eine möglichst geringe Auswirkung von diversen Verpackungsabfällen auf die Umwelt. Das Gesetz soll Hersteller dazu veranlassen, Verpackungsabfälle soweit wie möglich zu vermeiden und der Wiederverwendung dienen. Ziel ist es, die wachsenden Abfallmengen in den Wertstoffkreislauf zu überführen und die Recyclingquoten nachhaltig zu erhöhen. Europaweit gelten dafür unterschiedliche Gesetze mit länderspezifischen Anforderungen. In Deutschland gilt hierfür das Verpackungsgesetz (VerpackG) zur Lizenzierung, Registrierung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen.

Das Gesetz richtet sich daher an Hersteller, Online-Händler und Unternehmen, die wiederverwertbare Verpackungen in Umlauf bringen und erhöht die regulatorischen Anforderungen an die Produktverantwortung. Die Hauptaspekte des Verpackungsgesetzes sind die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ähnlich wie bei der Stiftung EAR) sowie die Lizenzierungspflicht bei einem Dualen System, die Systembeteiligungspflicht. Das Gesetz verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren, die eigenverantwortlich die Organisation, Anwendung und Überwachung der Vorgaben des Gesetzes wahrnimmt. Dem gewählten Anbieter wird damit die Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen übertragen.

Welche Arten von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig gelten, hat die Zentrale Stelle in einem einsehbaren Katalog zusammengefasst, um die Einordnung der Pflicht zur Systemteilnahme einfach darzustellen. Das Register der Zentralen Stelle ist öffentlich einsehbar, wodurch alle Teilnehmer am System leicht ermittelbar und somit Verstöße gegen die Registrierungspflicht für alle anderen Marktteilnehmer und Wettbewerber leicht überprüfbar sind. Die Beteiligung am Dualen System erfolgt, indem gegen Gebühr eine Lizenz erworben wird. Das beteiligte Unternehmen bindet sich daher vertraglich am Dualen System und hat daher einen finanziellen Anreiz, Verpackungsabfall nach Möglichkeit zu vermeiden. Die konkrete Höhe der Lizenzgebühren wird dabei von Art und Menge des zu lizenzierenden Abfalltyps bestimmt. Als Grundlage hierfür ist die Zuordnung der Verpackungen in Materialfraktionen wie beispielsweise Glas, Kunststoffe und weitere, deren Aufwand zur Wiederaufbereitung und Recyclingquoten sich bislang stark unterscheiden. Das auftraggebende Unternehmen gibt daraufhin im Vertrag an, welche Menge an Verpackungen schätzungsweise innerhalb eines Jahres in Umlauf gebracht wird.
Stiftung Altgeräte-Register EAR
Text
Hintergrund
Um dem wachsendem Problem rapide zunehmender Abfallmengen zu begegnen und die europäischen Volkswirtschaften bei ihrem Übergang in weitgehend geschlossene Wertstoffkreisläufe zu helfen, hat die Europäische Union (EU) weitreichende Richtlinien beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze übernommen werden müssen.  Das Elektrogeräte-, Batterie- und Verpackungsgesetz (ElektroG / BattG / VerpackG) überführen mehrere EU-Richtlinien zur Vermeidung und umweltgerechten Entsorgung der rasant anwachsenden Abfallmengen in nationales Recht. 

Speziell die zunehmende Menge von kunststoffbasiertem Verpackungsmüll in der EU, stellt ein ernstzunehmendes ökologisches Problem dar. Der bislang gängige Export dieser Abfälle zur Verarbeitung und Deponierung in Länder mit niedrigeren rechtlichen und wirtschaftlichen Standards, verlagert dieses Problem lediglich. Dadurch treten die gesundheitsgefährdenden und umweltschädlichen Auswirkungen der massiven Abfallmengen in anderen Teilen der Welt auf. Zudem verbieten zahlreiche Entwicklungs- und Schwellenländer zunehmend den Import und die Deponierung großer Abfallmengen aus den wohlhabenderen Industrieländern.